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#1
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Imogdi's aufruf strafbar???
imogdi hat mehrmals dazu aufgerufen AKP wählerinnen zu vergewaltigen und anschliessend den kopf abzuschneiden also zu ermorden.
gibt es user die so etwas hier dulden??? weshalb löschen die admin solche user nicht? weshalb werden solche kranken perosnen hier geduldet??? wie denkt ihr darüber? Geändert von Man_Bey (21.10.2014 um 16:00 Uhr). |
#2
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Ich bin gegen solche Äußerungen als Ganzes !!! SOLCHE ÄUSSERUNGEN SIND NICHT RICHTIG UND VERWERFLICH .... Geändert von Beyazguel60 (21.10.2014 um 20:17 Uhr). |
#3
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Bei solchen und ähnlichen Beiträgen sollten meiner Meinung nach sogar die Administratoren auch ohne Meldung diese LÖSCHEN !!! |
#4
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Zitat:
die admin sollten sich an ihre eigenen agb's halten und solche leute sofort sperren oder gar löschen. vaybee macht sich auch mit strafbar wenn sie solche leute weiterhin ungehindert zu straftaten aufrufen lässt --> Forenhaftung |
#5
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Zitat:
Schade ,das Mustafa Kemal .. es nicht geschafft hat ... euch "Unkraut für ewig aus seinem Garten zu verbannen " deswegen Leiden wir heute immer noch ... |
#6
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Zitat:
ich habe eben Weitsicht ... |
#7
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Zitat:
die kranken Personen werden von US-Air Force und von TSK bekämpft .. die Frage ist nur wer hier "krank" ist ? |
#8
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Zitat:
Schade drum ... |
#9
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ich kann alleine sein trotzdem werde ich solche aufrufe zur vergewaltigungen und ermordung nicht dulden.
nur weil man alleine ist hat man nicht unrecht. viele denken so wie ich aber trauen sich nicht stellung zu nehmen. deshalb möchte ich beyazgül danken dass sie klare stellung zu deinen kranken äusserungen genommen hat. |
#10
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Er ist nicht allein. Das Gesetzt steht hinter ihm:
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26 StGB) bestraft. (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist anzuwenden. Du solltest zukünftig vorsichtig sein mit solchen Äußerungen, es ist nicht schwierig deine Identität zu ermitteln. |